Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und aufProbe
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurden (§ 22 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes), kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 LBeamtVG NRW →
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- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 – 11 K 11160/18Zitiert von 3
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